Fahrtkostenerstattung in der Pflege: Wer übernimmt welche Fahrten?

Inhaltsverzeichnis

Pflegebedürftige Menschen müssen trotz gesundheitlicher Einschränkungen regelmäßig zu Arztterminen, Therapien, Reha-Maßnahmen oder in Pflegeeinrichtungen fahren. Dabei entstehen schnell Kosten – zum Beispiel für Taxi, Krankentransport, Rettungswagen, öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrten mit dem privaten Auto.

Ob diese Fahrtkosten übernommen werden, hängt vom Anlass der Fahrt ab. Zuständig können die Pflegekasse, die Krankenkasse, der Reha-Träger oder – bei selbst getragenen Kosten – das Finanzamt sein. Dieser Ratgeber erklärt, wann eine Fahrtkostenerstattung in der Pflege möglich ist, welche Voraussetzungen gelten und worauf pflegende Angehörige achten sollten.

Was sind Fahrtkosten in der Pflege?

Fahrtkosten in der Pflege entstehen immer dann, wenn pflegebedürftige Menschen oder unterstützende Angehörige Wege im Zusammenhang mit Pflege, Behandlung oder Betreuung zurücklegen müssen. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen verschiedenen Fahrtarten, da nicht jede Fahrt automatisch erstattet wird.

  • Rettungsfahrten: Dazu gehören Notfalltransporte mit dem Rettungswagen, bei denen medizinische Betreuung erforderlich ist. Diese Fahrten werden in der Regel von der Krankenkasse übernommen. Versicherte müssen jedoch meist eine gesetzliche Zuzahlung leisten.
  • Krankentransporte: Ein Krankentransport ist erforderlich, wenn eine besondere Ausstattung oder medizinische Begleitung notwendig ist, zum Beispiel bei liegendem Transport. Auch diese Kosten können von der Krankenkasse übernommen werden, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht.
  • Krankenfahrten: Krankenfahrten sind Fahrten ohne medizinische Betreuung, etwa mit Taxi, Mietwagen, öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem privaten Auto. Sie werden nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattet, insbesondere wenn sie medizinisch notwendig sind und bei ambulanten Terminen eine Genehmigung vorliegt.

Fahrtkostenerstattung durch die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung übernimmt Fahrtkosten nicht pauschal für alle Wege. Eine Erstattung kommt vor allem dann infrage, wenn die Fahrt direkt mit einer anerkannten Pflegeleistung verbunden ist. Besonders relevant sind Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege sowie bestimmte Kosten im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege.

Fahrtkosten bei Verhinderungspflege

Fällt die private Pflegeperson vorübergehend aus, kann eine Ersatzpflege organisiert werden. Das ist zum Beispiel möglich, wenn pflegende Angehörige krank sind, Urlaub machen oder aus anderen Gründen verhindert sind.

Entstehen der Ersatzpflegeperson Fahrtkosten, können diese unter bestimmten Voraussetzungen über die Verhinderungspflege abgerechnet werden. Häufig wird dabei eine Kilometerpauschale angesetzt. Wichtig ist, die Fahrten nachvollziehbar zu dokumentieren und die Abrechnung mit der Pflegekasse abzustimmen.

Seit dem 1. Juli 2025 steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr zur Verfügung. Dieses Budget kann flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden. Bereits genutzte Leistungen werden auf den gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.

Fahrtkosten bei Tages- und Nachtpflege

Bei der Tagespflege oder Nachtpflege ist der Transport zwischen Wohnung und Pflegeeinrichtung häufig Teil des Leistungsumfangs. In vielen Fällen organisiert die Einrichtung selbst einen Fahrdienst und rechnet diesen direkt mit der Pflegekasse ab.

Fahren Angehörige die pflegebedürftige Person selbst zur Einrichtung, kann unter Umständen eine Erstattung der Fahrtkosten möglich sein. Ob und in welcher Höhe die Kosten übernommen werden, sollte vorab mit der Pflegekasse oder der Einrichtung geklärt werden.

Fahrtkosten zur Kurzzeitpflege

Die An- und Abreise zur Kurzzeitpflege gehört nicht automatisch zur regulären Kurzzeitpflege-Leistung. Pflegebedürftige können entsprechende Fahrtkosten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen über den Entlastungsbetrag abrechnen.

Der Entlastungsbetrag beträgt aktuell bis zu 131 € monatlich. Er ist zweckgebunden und kann für anerkannte Unterstützungs- und Entlastungsleistungen eingesetzt werden. Vor der Abrechnung sollte die Pflegekasse bestätigen, welche Nachweise erforderlich sind und ob die konkrete Fahrt erstattungsfähig ist.

Fahrtkostenerstattung durch die Krankenkasse

Die Krankenkasse übernimmt Fahrtkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer medizinisch notwendigen Behandlung stehen. Entscheidend ist, dass die Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist und in vielen Fällen ärztlich verordnet wurde.

Eine Kostenübernahme ist insbesondere bei folgenden Fahrten möglich:

  • Rettungsfahrten und medizinisch notwendige Krankentransporte
  • An- und Abreise zu stationären Krankenhausbehandlungen
  • Fahrten zu vor- und nachstationären Behandlungen
  • bestimmte ambulante Behandlungen, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird
  • regelmäßige Fahrten zu besonderen Behandlungen, zum Beispiel Dialyse, Chemotherapie oder Strahlentherapie

Wichtig bei ambulanten Fahrten

Bei ambulanten Fahrten gelten strengere Voraussetzungen. In vielen Fällen benötigen Versicherte eine ärztliche Verordnung und eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse. Ohne diese Genehmigung kann es passieren, dass die Kosten nicht übernommen werden.

Eine vereinfachte Kostenübernahme kommt bei bestimmten Personengruppen infrage, zum Beispiel bei:

  • Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H
  • Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5
  • Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität

Auch in diesen Fällen sollte die Fahrt vorab mit der Krankenkasse abgestimmt werden. Die Kassen übernehmen in der Regel nur das wirtschaftlichste geeignete Transportmittel. Wenn Bus oder Bahn zumutbar sind, haben sie meist Vorrang vor Taxi oder Mietwagen.

Wie hoch ist die Erstattung?

Bei Fahrten mit dem privaten Auto wird häufig eine Kilometerpauschale angesetzt. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sind 0,20 € pro Kilometer üblich. Zusätzlich kann eine gesetzliche Zuzahlung anfallen. Diese liegt in der Regel zwischen 5 € und 10 € pro Fahrt, abhängig von den konkreten Kosten und den geltenden Zuzahlungsregeln.

Fahrtkostenerstattung bei Reha-Maßnahmen

Auch bei einer medizinischen Rehabilitation können Fahrtkosten entstehen. Dazu gehören vor allem die An- und Abreise zur Reha-Einrichtung. Zuständig ist immer der Träger, der auch die Reha bezahlt. Das kann zum Beispiel die Rentenversicherung, die Krankenkasse oder die Unfallversicherung sein.

In der Regel werden notwendige Reisekosten übernommen, wenn die Reha bewilligt wurde. Meist können öffentliche Verkehrsmittel oder das private Auto genutzt werden. Bei Fahrten mit dem eigenen Auto wird häufig eine Kilometerpauschale angesetzt. Teurere Transportmittel wie Taxi oder Mietwagen müssen in der Regel medizinisch begründet und vorab genehmigt werden.

Pflegebedürftige und Angehörige sollten deshalb bereits vor Beginn der Reha klären, welche Fahrtkosten übernommen werden, welche Nachweise nötig sind und ob eine vorherige Zustimmung erforderlich ist.

Fahrtkosten steuerlich geltend machen

Werden Fahrtkosten nicht von Pflegekasse, Krankenkasse oder Reha-Träger übernommen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Das ist vor allem dann relevant, wenn Angehörige regelmäßig Fahrten im Zusammenhang mit Pflege, Betreuung oder medizinischer Versorgung übernehmen.

Außergewöhnliche Belastungen

Selbst getragene Fahrtkosten können unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angesetzt werden. Möglich ist entweder der Nachweis der tatsächlichen Kosten, zum Beispiel durch Tickets oder Taxiquittungen, oder eine Kilometerpauschale für Fahrten mit dem privaten Auto.

Wichtig ist: Es müssen notwendige Fahrten sein. Reine Besuchsfahrten, die nur der Unterhaltung oder dem privaten Kontakt dienen, werden steuerlich in der Regel nicht anerkannt.

Pflegepauschbetrag

Pflegende Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen den Pflegepauschbetrag nutzen. Voraussetzung ist in der Regel, dass sie die Pflege unentgeltlich übernehmen und die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat oder hilflos ist.

Der Pflegepauschbetrag beträgt:

  • 600 € bei Pflegegrad 2
  • 1.100 € bei Pflegegrad 3
  • 1.800 € bei Pflegegrad 4, Pflegegrad 5 oder Merkzeichen H

Wer den Pflegepauschbetrag nutzt, kann für dieselbe Pflegesituation keine einzelnen Pflegekosten zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Bei besonders hohen tatsächlichen Fahrtkosten kann es daher sinnvoll sein, zu prüfen, ob die Einzelabrechnung günstiger ist als der Pauschbetrag.

Praktische Tipps für pflegende Angehörige

Damit Fahrtkosten möglichst problemlos erstattet oder steuerlich berücksichtigt werden können, sollten pflegende Angehörige von Anfang an sorgfältig dokumentieren. Viele Ablehnungen entstehen nicht, weil kein Anspruch besteht, sondern weil Nachweise fehlen oder eine Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt wurde.

  • Vorab klären: Fragen Sie vor der Fahrt bei Pflegekasse, Krankenkasse oder Reha-Träger nach, ob eine Genehmigung erforderlich ist.
  • Ärztliche Verordnung einholen: Bei medizinisch notwendigen Fahrten sollte die Verordnung vor der Fahrt vorliegen, besonders bei ambulanten Behandlungen.
  • Nachweise sammeln: Bewahren Sie Quittungen, Tickets, Verordnungen, Genehmigungen und Abrechnungen sorgfältig auf.
  • Fahrtenbuch führen: Notieren Sie Datum, Strecke, Anlass der Fahrt, gefahrene Kilometer und beteiligte Personen.
  • Wirtschaftlichkeit beachten: Die Kassen erstatten meist nur das günstigste geeignete Transportmittel. Taxi oder Mietwagen sollten daher vorher genehmigt werden.
  • Entlastungsbetrag prüfen: Der monatliche Entlastungsbetrag von bis zu 131 € kann in bestimmten Fällen helfen, ergänzende Kosten im Pflegealltag abzufedern.
  • Steuerliche Möglichkeiten vergleichen: Prüfen Sie, ob der Pflegepauschbetrag oder die Einzelabrechnung der tatsächlichen Kosten für Sie günstiger ist.

Checkliste: Welche Stelle ist zuständig?

Je nach Anlass der Fahrt ist eine andere Stelle zuständig. Die folgende Übersicht hilft bei der ersten Einordnung:

Art der FahrtMögliche zuständige StelleWichtig zu wissen
Fahrt zum Arzt oder zur BehandlungKrankenkasseMeist ärztliche Verordnung und bei ambulanten Fahrten Genehmigung erforderlich
Rettungsfahrt oder KrankentransportKrankenkasseMedizinische Notwendigkeit muss vorliegen
Fahrt zur Tages- oder NachtpflegePflegekasseTransport kann Teil der Leistung sein
Fahrtkosten einer ErsatzpflegepersonPflegekasseAbrechnung über Verhinderungspflege möglich
An- und Abreise zur KurzzeitpflegePflegekasseUnter Umständen über den Entlastungsbetrag abrechenbar
Fahrt zur RehaReha-TrägerZuständig ist der Träger, der die Reha bewilligt hat
Selbst bezahlte PflegefahrtenFinanzamtUnter Umständen steuerlich absetzbar

Fazit: Fahrtkosten immer vorab prüfen

Fahrtkosten in der Pflege können schnell zu einer finanziellen Belastung werden. Eine Erstattung ist jedoch in vielen Fällen möglich – je nach Anlass durch Pflegekasse, Krankenkasse, Reha-Träger oder über die Steuererklärung.

Wichtig ist, jede Fahrt gut zu dokumentieren, notwendige Genehmigungen rechtzeitig einzuholen und die zuständige Stelle vorab zu kontaktieren. So vermeiden pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen unnötige Kosten und nutzen die vorhandenen Unterstützungsleistungen bestmöglich aus.

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Bei vielen medizinisch notwendigen Fahrten, besonders bei ambulanten Behandlungen, ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Auch bei Taxi, Mietwagen oder besonderen Transportmitteln sollte die Kostenübernahme vorab geklärt werden. Siehe auch Bundesgesundheitsministerium.

Die Höhe der Kilometerpauschale hängt davon ab, über welche Stelle die Fahrt abgerechnet wird. Bei Krankenkassen werden für Fahrten mit dem privaten Auto häufig 0,20 € pro Kilometer angesetzt. Steuerlich können andere Regeln gelten. Deshalb sollte immer geprüft werden, welche Stelle zuständig ist.

Die An- und Abreise zur Kurzzeitpflege ist nicht automatisch Teil der regulären Kurzzeitpflege-Leistung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Fahrtkosten jedoch über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Klären Sie dies vorab mit der Pflegekasse.

Ja, in bestimmten Fällen können auch Angehörige Fahrtkosten abrechnen. Das kann zum Beispiel bei Fahrten im Rahmen der Verhinderungspflege oder bei steuerlich relevanten Pflegefahrten möglich sein. Entscheidend ist, dass die Fahrt notwendig war und die Kosten sauber nachgewiesen werden.

Die Krankenkasse zahlt Taxifahrten nur, wenn sie medizinisch notwendig sind, ärztlich verordnet wurden und die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind. Bei vielen ambulanten Fahrten ist zusätzlich eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.

Das hängt vom Anlass der Fahrt ab. Medizinisch notwendige Fahrten können von der Krankenkasse übernommen werden. Fahrten im Zusammenhang mit bestimmten Pflegeleistungen können über die Pflegekasse abgerechnet werden. Bei Reha-Maßnahmen ist der jeweilige Reha-Träger zuständig. Selbst getragene Kosten können unter Umständen steuerlich berücksichtigt werden.

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