Das Landespflegegeld ist eine freiwillige Leistung des Freistaats Bayern für pflegebedürftige Menschen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen kompakt, wie hoch die Zahlung ist, wer Anspruch hat, welche Unterlagen nötig sind und wann die Auszahlung erfolgt.
Auf einen Blick
- Höhe: 500 € pro Pflegegeldjahr (seit Pflegegeldjahr 2026)
- Anspruch: Hauptwohnsitz in Bayern + Pflegegrad 2 oder höher
- Antrag: einmalig – wirkt für Folgejahre fort, solange die Voraussetzungen bestehen
- Unterlagen: Pflegegrad-Bescheid/Schreiben der Pflegekasse (MD-Gutachten reicht nicht)
- Auszahlung: im Antragsjahr nach Bewilligungsbescheid, danach jeweils ab Januar des Folgejahres
- Steuern/Anrechnung: steuerfrei; wird nicht auf existenzsichernde Sozialleistungen angerechnet
Was ist das Landespflegegeld?
Das bayerische Landespflegegeld ist eine zusätzliche jährliche Zahlung neben den Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Es ist nicht zweckgebunden – Sie entscheiden selbst, wofür Sie das Geld verwenden (z. B. Entlastung im Alltag, Anerkennung für pflegende Angehörige, Hilfen im Haushalt).
Wie hoch ist das Landespflegegeld 2026?
Das Landespflegegeld beträgt aktuell 500 Euro pro Pflegegeldjahr.
Änderung ab Pflegegeldjahr 2026
Bis einschließlich Pflegegeldjahr 2025 lag die Leistung bei 1.000 Euro. Seit dem Pflegegeldjahr 2026 beträgt sie 500 Euro.
Wer hat Anspruch?
Anspruch haben pflegebedürftige Personen, die:
- mit Hauptwohnsitz in Bayern gemeldet sind,
- mindestens Pflegegrad 2 haben,
- im jeweiligen Pflegegeldjahr an mindestens einem Tag in einem Umfang von mindestens Pflegegrad 2 pflegebedürftig waren,
- einen Antrag gestellt haben.
Ob die Pflege zuhause oder im Pflegeheim erfolgt, ist für den Anspruch grundsätzlich nicht entscheidend.
Pflegegeldjahr & Fristen
Was ist das Pflegegeldjahr?
Das Pflegegeldjahr entspricht dem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.).
Bis wann muss ich den Antrag stellen?
Für jedes Pflegegeldjahr gibt es eine Antragsfrist. Die Fristen werden offiziell veröffentlicht. Beispiel: Für das abgelaufene Pflegegeldjahr 01.10.2023 bis 30.09.2024 endete die Antragsfrist am 31.12.2024.
Wichtig: Wenn Unterlagen noch fehlen, sollte der Antrag zur Fristwahrung notfalls zunächst unvollständig eingereicht werden.
Antrag stellen
Zuständig für Antrag und Auszahlung ist das Bayerische Landesamt für Pflege. Der Antrag kann auf mehreren Wegen eingereicht werden:
1) Online-Antrag
Die Online-Antragstellung erfolgt über das BayernPortal (Login über BayernID, alternativ mit ELSTER-Zertifikat).
2) Antrag per Post
Sie können das Formular auch ausfüllen, unterschreiben und postalisch einreichen.
3) Per E-Mail (nur mit qualifizierter Signatur)
Eine Antragstellung per E-Mail ist nur mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich. Eine normale E-Mail (auch mit PDF-Anhang) reicht nicht aus.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zusammen mit dem Antrag müssen in der Regel folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Kopie des Bescheids oder Schreibens der gesetzlichen bzw. privaten Pflegekasse (oder eines Trägers der Sozialhilfe) über den Pflegegrad
- Hinweis: Das Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) ist dafür nicht ausreichend
- ggf. Vollmacht oder Betreuerausweis
Wann wird das Landespflegegeld ausgezahlt?
Die Auszahlung läuft in zwei typischen Schritten:
- Im Jahr der Antragstellung: Auszahlung nach Erlass des Bewilligungsbescheids.
- In den Folgejahren: Die Auszahlung beginnt jeweils ab Januar des darauffolgenden Jahres.
Beispiel (vereinfachte Darstellung)
- Antragstellung: Januar 2024
- 1. Auszahlung: nach Bewilligung (z. B. Februar 2024)
- Folgeauszahlungen: ab Januar der jeweiligen Folgejahre (je nach Pflegegeldjahr)
Landespflegegeld bei Änderungen (Adresse, Konto, Pflegegrad)
Wenn sich z. B. Bankverbindung, Adresse, Name, Pflegegrad oder die Vertretung (Vollmacht/Betreuung) ändert, sollten die Daten zeitnah aktualisiert werden, damit die Auszahlung reibungslos erfolgt.
Landespflegegeld im Todesfall
Bei einem Todesfall hängt eine Auszahlung davon ab, ob die Voraussetzungen im jeweiligen Pflegegeldjahr erfüllt waren und wie der Status im Verfahren ist. Für eine verbindliche Einschätzung ist die direkte Klärung mit der zuständigen Stelle sinnvoll.
Unterschied: Landespflegegeld vs. Pflegegeld der Pflegekasse
| Merkmal | Pflegegeld (Pflegekasse) | Landespflegegeld (Bayern) |
|---|---|---|
| Zahlweise | monatlich | jährlich (Einmalzahlung) |
| Höhe | abhängig vom Pflegegrad | 500 € pro Pflegegeldjahr |
| Zweck | für häusliche Pflege organisiert | frei verwendbar (nicht zweckgebunden) |
| Kombinierbar? | Ja, beides kann parallel bezogen werden. | |
Kann ich das Landespflegegeld für eine 24-Stunden-Betreuung nutzen?
Ja. Da das Landespflegegeld nicht zweckgebunden ist, kann es auch genutzt werden, um Kosten im Rahmen einer Betreuung in häuslicher Gemeinschaft teilweise abzufedern.
Steuern & Anrechnung auf Sozialleistungen
Das Landespflegegeld ist steuerfrei. Es dient nicht der Existenzsicherung und wird deshalb in der Regel nicht auf existenzsichernde Sozialleistungen angerechnet.
Fazit
Das Landespflegegeld in Bayern beträgt seit dem Pflegegeldjahr 2026 500 Euro pro Jahr. Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 mit Hauptwohnsitz in Bayern. Der Antrag ist grundsätzlich einmalig – danach läuft die Leistung weiter, solange die Voraussetzungen bestehen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung oder behördliche Auskunft.