Einführung
Wenn Angehörige pflegebedürftig werden, stellt sich oft die Frage, welche Leistungen ihnen zustehen und wie sich die häusliche Pflege organisieren lässt. Pflegegrad 5 ist die höchste Stufe der Pflegebedürftigkeit. Er wird Personen zugesprochen, die „schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ aufweisen. In dieser Situation ist meist eine vollumfängliche Betreuung notwendig, viele Betroffene benötigen Unterstützung bei nahezu allen Tätigkeiten des täglichen Lebens.
Anders als früher, als die Pflege in Pflegestufen eingeteilt war, bewertet das heutige Begutachtungsassessment die Selbstständigkeit über ein Punktesystem. Pflegegrad 5 wird vergeben, wenn die Beeinträchtigungen besonders schwer sind – im Regelfall bei 90 bis unter 100 Punkten. Eine gut verständliche Einordnung des Punktesystems und der Kriterien finden Sie im Ratgeber pflege.de – Pflegegrad 5.
Voraussetzungen und Begutachtungsverfahren
Wer erhält Pflegegrad 5?
Pflegegrad 5 wird erteilt, wenn bei der Begutachtung sehr schwerwiegende Einschränkungen in mehreren Lebensbereichen festgestellt werden. Betroffene benötigen fast durchgehend Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und der Bewältigung krankheits‑ oder therapiebedingter Anforderungen. Typische Situationen sind unter anderem:
- fortgeschrittene neurologische Erkrankungen (z. B. Alzheimer, Parkinson oder fortgeschrittene Multiple Sklerose)
- schwere Folgen nach einem Schlaganfall oder Unfall
- dauerhafte Beatmung oder künstliche Ernährung
- schwerwiegende chronische Erkrankungen in Kombination mit Demenz
Begutachtung und Bewertungskriterien
Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) für gesetzlich Versicherte oder durch Medicproof für privat Pflegeversicherte. Das Begutachtungssystem umfasst sechs Module, die jeweils unterschiedlich gewichtet werden:
- Mobilität – Bewegungsfähigkeit, Lagewechsel, Nutzung von Hilfsmitteln.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Orientierung, Erkennen und Verstehen von Mitteilungen.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – z. B. nächtliche Unruhe oder Angstzustände.
- Selbstversorgung – Körperpflege, An‑ und Auskleiden, Essen und Trinken.
- Umgang mit krankheits‑ oder therapiebedingten Anforderungen – z. B. Medikamenteneinnahme, Verbandswechsel.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte – Tagesstrukturierung und Interaktion mit anderen.
Die Module ergeben 64 Bewertungsfragen; je nach Ausprägung werden Punkte vergeben. Erreicht die Summe 90–100 Punkte, wird Pflegegrad 5 festgestellt.
So beantragen Sie Pflegegrad 5
- Antrag bei der Pflegekasse stellen: Stellen Sie den Antrag schriftlich oder telefonisch bei der Pflegekasse der betroffenen Person. Die Kasse bestätigt den Eingang schriftlich.
- Vorbereitung auf den Begutachtungstermin: Führen Sie ein Pflegetagebuch, sammeln Sie ärztliche Unterlagen und Notizen über die benötigte Unterstützung. Damit machen Sie den Umfang der Pflegebedürftigkeit nachvollziehbar.
- Begutachtung durch den MD/Medicproof: Eine Gutachterin besucht die pflegebedürftige Person zu Hause oder im Heim und bewertet die Fähigkeiten anhand der genannten Module. Angehörige sollten beim Termin anwesend sein, um Fragen zu beantworten.
- Bescheid abwarten: Die Pflegekasse erteilt innerhalb von 25 Tagen einen Bescheid. Bei Ablehnung oder geringerem Pflegegrad können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen.
- Beratung und Pflegekurse: Nach § 7a SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung. Zudem sind kostenlose Pflegekurse für Angehörige vorgesehen.
Leistungen bei Pflegegrad 5
Menschen mit Pflegegrad 5 erhalten die höchsten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Beträge (Stand 01/2026). Die offiziellen Leistungsbeträge veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit in der Übersicht der Leistungsbeträge 2026 (PDF).
Monatliche und jährliche Leistungen
| Leistung (Stand 01/2026) | Betrag | Hinweise |
|---|---|---|
| Pflegegeld (für häusliche Pflege) | 990 € monatlich | Wird bei häuslicher Pflege ausgezahlt; keine Kostennachweise erforderlich; vierteljährlicher Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI erforderlich. |
| Pflegesachleistungen | 2 299 € monatlich | Budget für professionelle ambulante Pflege durch Pflegedienste, die direkt mit der Pflegekasse abrechnen. |
| Kombinationsleistung | individuell | Kombination aus Geld‑ und Sachleistungen; prozentuale Aufteilung wählbar (z. B. 40 % Sachleistung und 60 % Pflegegeld). |
| Tages‑ und Nachtpflege | 2 085 € monatlich | Zuschuss zur teilstationären Betreuung in Pflegeeinrichtungen. |
| Vollstationäre Pflege | 2 096 € monatlich | Zuschuss zur stationären Pflege im Heim. Zusätzlich gewährt die Pflegeversicherung gestaffelte Leistungszuschläge von 15 % bis 75 % des Eigenanteils, abhängig von der Aufenthaltsdauer. |
| Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege (gemeinsamer Jahresbetrag) | 3 539 € jährlich | Ab 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3 539 € für Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege; bis zu 8 Wochen Ersatzpflege pro Jahr (Details: BMG – Gemeinsames Budget). |
| Entlastungsbetrag | 131 € monatlich | Für zusätzliche Betreuungs‑ und Entlastungsangebote (z. B. Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter). Nicht verbrauchte Beträge können bis 30.6. des Folgejahres genutzt werden. |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 € monatlich | Pauschale für Verbrauchsprodukte wie Inkontinenzmaterial oder Desinfektionsmittel. |
| Technische Pflegehilfsmittel | abhängig vom Bedarf | Dazu zählen Pflegebetten, Lagerungssysteme, Lift‑ und Transferhilfen. Die Kosten werden in der Regel von der Pflegekasse übernommen (ggf. Miet‑ oder Eigenanteil). |
| Wohngruppenzuschuss | 224 € monatlich | Zuschuss bei ambulant betreuten Wohngruppen. Zusätzlich gibt es eine Anschubfinanzierung bis 2 613 € je Person (max. 10 452 € pro Wohngruppe). |
| Wohnraumanpassung | bis 4 180 € pro Maßnahme | Zuschuss für barrierefreie Umbaumaßnahmen, z. B. Bad‑ oder Treppenlift. |
| Hausnotruf | 25,50 € monatlich | Finanzierung eines Hausnotrufsystems. |
| Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) | bis 40 € monatlich + 30 € für Anleitung | Seit 01/2026 sind bis zu 40 € monatlich für die Nutzung digitaler Pflegeanwendungen plus bis zu 30 € für unterstützende Leistungen (z. B. Einrichtung/Anleitung) möglich (Details: pflege.de – Pflege 2026). |
| Pflegeberatung & Pflegekurse | kostenfrei | Anspruch auf individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und kostenlose Pflegekurse für Angehörige. |
| Leistungen für Pflegepersonen | abhängig von Beitragszeiten | Beitragszahlung zur Renten‑ und Unfallversicherung sowie Anspruch auf Pflegezeit oder kurzzeitige Arbeitsverhinderung. |
Kombinationspflege sinnvoll nutzen
Bei Pflegegrad 5 kann die häusliche Versorgung oft nur durch professionelle Unterstützung aufrechterhalten werden. Die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen bietet eine flexible Möglichkeit, die Versorgung auf die eigenen Bedürfnisse zuzuschneiden. Dabei ist zu beachten, dass die gewählte Aufteilung für sechs Monate verbindlich ist. Ein Beispiel: Wird 40 % des Sachleistungsbudgets (919,60 €) verbraucht, erhält die pflegebedürftige Person noch 60 % des Pflegegeldes (594 €). Die Pflegekasse rechnet die Sachleistung direkt mit dem Pflegedienst ab, das anteilige Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person überwiesen.
Entlastungsleistungen und ergänzende Hilfen bei Pflegegrad 5
Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege
Pflegende Angehörige brauchen Erholung. Die Verhinderungspflege ermöglicht eine stunden‑ oder tageweise Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson verhindert ist. Die Kurzzeitpflege finanziert eine vorübergehende stationäre Versorgung, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder während eines Umbaus der Wohnung. Seit Juli 2025 steht für beide Leistungen ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3 539 € zur Verfügung. Der Anspruch auf Verhinderungspflege setzt keine sechsmonatige Vorpflegezeit mehr voraus und die Höchstdauer wurde auf acht Wochen angehoben.
Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch
Der Entlastungsbetrag (131 € monatlich) unterstützt pflegende Angehörige, indem er für niedrigschwellige Betreuungs‑ und Entlastungsangebote genutzt werden kann. Wird das Budget nicht vollständig genutzt, kann der Rest bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden. Pflegebedürftige können darüber hinaus bis zu 40 % nicht ausgeschöpfter Pflegesachleistungen zusätzlich als Entlastungsbetrag umwandeln, um haushaltsnahe Dienstleistungen zu finanzieren.
Pflegehilfsmittel
Die Pauschale von 42 € pro Monat deckt Produkte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen und Inkontinenzmaterial. Bei höherem Bedarf können technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett, Hebelifter, Rollstuhl) über die Kranken‑ oder Pflegekasse beantragt werden; oft fällt lediglich ein Eigenanteil an.
Wohngruppenzuschuss und Wohnraumanpassung
Für Menschen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, gibt es einen Wohngruppenzuschuss von 224 € pro Monat und eine Anschubfinanzierung bis 2 613 € pro Person. Darüber hinaus können einmalig bis zu 4 180 € pro Maßnahme für Wohnraumanpassungen beantragt werden, um eine barrierefreie Umgebung zu schaffen. Dies umfasst etwa den Umbau des Bads, den Einbau eines Treppenlifts oder die Verbreiterung von Türen für Rollstühle.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Digitale Hilfsmittel können die Pflege erleichtern, zum Beispiel durch Apps zur Sturzprävention, Erinnerung an die Medikamenteneinnahme oder Unterstützung bei der Bewegungstherapie. Ab 2026 übernimmt die Pflegeversicherung bis zu 40 € monatlich für die Nutzung solcher Anwendungen und weitere 30 € pro Monat für Anleitung und Begleitung durch Pflegefachkräfte. Voraussetzung ist, dass die Pflegekasse den pflegerischen Nutzen der Anwendung anerkennt.
Pflegegrad 5: häusliche versus stationäre Versorgung
Die meisten Menschen möchten trotz hoher Pflegebedürftigkeit in ihrer vertrauten Umgebung bleiben. Auch bei Pflegegrad 5 ist die häusliche Pflege möglich, erfordert jedoch eine sorgfältige Organisation und die Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte. Die Pflegekasse fördert die häusliche Pflege durch Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages‑ und Nachtpflege sowie zusätzliche Entlastungsangebote. Die Kombination dieser Leistungen ermöglicht eine individuelle Versorgung, bei der Angehörige entlastet werden, ohne dass die pflegebedürftige Person das Zuhause verlassen muss.
Stationäre Pflege
Sollte die häusliche Versorgung nicht mehr möglich sein, beteiligt sich die Pflegekasse mit 2 096 € pro Monat an den pflegebedingten Aufwendungen im Pflegeheim. Der tatsächliche Eigenanteil hängt von den Heimkosten (Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten) und den Leistungszuschlägen ab. Seit der Pflegereform 2017 ist der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) unabhängig vom Pflegegrad. Ab 2024 gewährt die Pflegekasse Zuschläge von 15 % bis 75 % des EEE, abhängig von der Aufenthaltsdauer.
Tipps für die Organisation der 24‑Stunden‑Pflege zuhause
- Fachkundige Pflegekräfte einbinden: Bei Pflegegrad 5 reicht die Unterstützung durch Angehörige allein oft nicht aus. Ambulante Pflegedienste oder 24‑Stunden‑Pflegekräfte sorgen für professionelle Hilfe bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und medizinischer Versorgung.
- Entlastung der Angehörigen planen: Nutzen Sie den Entlastungsbetrag und die Verhinderungs‑/Kurzzeitpflege, um Auszeiten für pflegende Angehörige zu schaffen. Regelmäßige Pausen beugen Überlastung vor.
- Wohnumfeld anpassen: Barrierefreie Umbauten erleichtern die Pflege erheblich. Beantragen Sie Zuschüsse für den Badumbau, Treppenlifte oder Rampe.
- Hilfsmittel und Digitale Anwendungen nutzen: Pflegehilfsmittel und digitale Pflegeanwendungen erhöhen die Sicherheit und Selbstständigkeit. Lassen Sie sich von Sanitätshäusern oder Pflegeberatern beraten.
- Frühzeitig beraten lassen: Eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hilft bei der Auswahl der passenden Leistungen. Nutzen Sie kostenlose Pflegekurse, um sich und andere Angehörige auf die Pflegesituation vorzubereiten.
- Widerspruch nicht scheuen: Wenn der festgestellte Pflegegrad aus Ihrer Sicht nicht dem tatsächlichen Bedarf entspricht, legen Sie fristgerecht Widerspruch ein. Lassen Sie sich dabei von Pflegesachverständigen oder Beratungsstellen unterstützen.
Fazit
Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad und betrifft Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Dank umfassender Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages‑ und Nachtpflege, Entlastungsbetrag und digitaler Pflegeanwendungen lässt sich auch bei sehr hohem Pflegebedarf eine individuelle Versorgung organisieren. Wichtig ist eine frühzeitige Antragstellung und die Kombination der verschiedenen Leistungsbausteine. Eine qualifizierte 24‑Stunden‑Pflege zu Hause kann dazu beitragen, dass Pflegebedürftige trotz hoher Beeinträchtigungen im vertrauten Umfeld bleiben, während Angehörige entlastet werden.
Quellen & weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Übersicht der Leistungsbeträge 2026 (PDF)
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (ab 01.07.2025)
- pflege.de: Pflegegrad 5 – Voraussetzungen & Leistungen
- pflege.de: Pflege 2026 – Änderungen in der häuslichen Pflege (u. a. DiPA)