Pflegepauschbetrag: Höhe, Voraussetzungen und Steuererklärung

Inhaltsverzeichnis
Pflegende Angehörige prüft Unterlagen für den Pflegepauschbetrag, älterer Angehöriger im Hintergrund

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt und dafür kein Geld bekommt, kann in der Steuererklärung den Pflegepauschbetrag geltend machen: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro ab Pflegegrad 4. Einzelne Belege brauchen Sie dafür nicht, und anders als bei anderen außergewöhnlichen Belastungen zieht das Finanzamt keine zumutbare Belastung ab.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage: § 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz
  • Höhe: 600 €, 1.100 € oder 1.800 € je Kalenderjahr, gestaffelt nach Pflegegrad
  • Voraussetzung: mindestens Pflegegrad 2 oder Merkzeichen H, persönliche Pflege, keine Bezahlung dafür
  • Kein Eigenanteil: Die zumutbare Belastung wird nicht abgezogen
  • Zwingend: die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person in der Erklärung
  • Bei mehreren Pflegepersonen: Der Betrag wird nach Köpfen geteilt, nicht nach Aufwand

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?

Pflegegrad der gepflegten PersonPauschbetrag je Kalenderjahr
Pflegegrad 1kein Anspruch
Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 4 und Pflegegrad 51.800 €
Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis1.800 €

Die Staffelung gilt seit 2021. Davor gab es einen einheitlichen Betrag von 924 Euro, und den auch nur ab Pflegegrad 4 oder bei Hilflosigkeit. Pflegende Angehörige bei Pflegegrad 2 und 3 gingen also bis 2020 leer aus.

Eine Regel, die häufig übersehen wird und meist zugunsten der Familie wirkt: Ändert sich der Pflegegrad im Laufe des Jahres, gilt der höchste Grad, der in diesem Kalenderjahr festgestellt war. Wird Ihre Mutter im November von Pflegegrad 2 auf 3 hochgestuft, stehen Ihnen für das gesamte Jahr 1.100 Euro zu, nicht anteilig gerechnet.

Pflegen Sie zwei Personen, addieren sich die Beträge. Bei einem Elternteil mit Pflegegrad 2 und einem mit Pflegegrad 3 sind das 1.700 Euro im Jahr.

Wer bekommt den Pflegepauschbetrag?

Vier Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein:

  1. Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 oder gilt als hilflos, erkennbar am Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis.
  2. Sie pflegen persönlich, also mit eigener Hand und nicht nur organisatorisch.
  3. Die Pflege findet in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person statt, und diese liegt in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum.
  4. Sie erhalten für die Pflege keine Einnahmen.

Punkt vier ist der häufigste Stolperstein. Leiten Angehörige das Pflegegeld als Entlohnung an sich weiter, ist der Pauschbetrag verloren. Eine Ausnahme nennt das Gesetz ausdrücklich: Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind mit Behinderung erhalten, zählt nicht als Einnahme, unabhängig davon, wofür sie es verwenden.

Ein Verwandtschaftsverhältnis ist übrigens nicht erforderlich. Auch wer eine nahestehende Person aus dem Freundes- oder Nachbarschaftskreis pflegt, kann den Pauschbetrag beanspruchen.

Wie viel muss ich selbst pflegen?

Das Gesetz schweigt dazu, die Rechtsprechung nicht. Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die eigene Pflegeleistung mindestens 10 Prozent des gesamten pflegerischen Aufwands ausmachen muss (Urteil vom 24. Januar 2024, 2 K 936/23). Andernfalls würde jeder Familienbesuch, bei dem man im Haushalt mit anpackt, zum Steuervorteil führen.

Unschädlich ist dagegen, wenn Sie sich unterstützen lassen. Die Einkommensteuer-Richtlinien stellen klar, dass die Mithilfe eines ambulanten Pflegedienstes oder einer angestellten Pflegekraft dem Anspruch nicht entgegensteht (R 33b Abs. 4 EStR). Entscheidend ist, dass Sie einen spürbaren Teil selbst übernehmen.

Gilt der Pauschbetrag auch bei einer Betreuungskraft im Haushalt?

Diese Frage stellt sich vielen Familien, die eine 24-Stunden-Betreuung organisiert haben. Die Antwort hängt davon ab, was Sie neben der Betreuungskraft noch selbst tun.

Lebt eine Betreuungskraft im Haushalt und übernimmt praktisch die gesamte Versorgung, während Angehörige nur noch koordinieren, Termine machen und gelegentlich vorbeischauen, wird die 10-Prozent-Schwelle schnell unterschritten. Der Pauschbetrag ist dann gefährdet. Ehrlich gesagt: In dieser Konstellation sollten Sie nicht fest mit ihm rechnen.

Anders sieht es aus, wenn Sie regelmäßig selbst pflegen, etwa an den freien Tagen der Betreuungskraft, bei der Körperpflege oder bei nächtlicher Unterstützung. Dann bleibt der Anspruch bestehen. Dokumentieren Sie in diesem Fall, was Sie übernehmen, und wie oft.

Und selbst wenn der Pauschbetrag entfällt, ist steuerlich nichts verloren: Die Kosten der Betreuungskraft lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG geltend machen, mit 20 Prozent der Aufwendungen und höchstens 4.000 Euro im Jahr. Dazu unten mehr.

Zählt ein Zimmer im Pflegeheim als Wohnung?

Ja. Viele Angehörige nehmen an, mit dem Einzug ins Heim sei der Pauschbetrag hinfällig. Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass auch ein Zimmer im Alten- oder Pflegeheim eine Wohnung im Sinne der Vorschrift sein kann, solange die betreute Person dort in ihrer persönlichen Umgebung lebt.

Wer also seinen Vater im Heim regelmäßig wäscht, füttert oder beim Aufstehen hilft, erfüllt die Voraussetzung. Die 10-Prozent-Hürde gilt allerdings auch hier, und sie ist im Heim naturgemäß schwerer zu nehmen.

Mehrere Angehörige, ein Pauschbetrag

Teilen sich mehrere Personen die Pflege, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt. Nicht nach Aufwand, nicht nach Zeitanteil, sondern schlicht nach Köpfen.

Ein Beispiel: Drei Geschwister pflegen die Mutter mit Pflegegrad 3. Der Pauschbetrag beträgt 1.100 Euro. Jedes Geschwisterkind erhält 366,67 Euro — auch dann, wenn eines von ihnen den weitaus größten Teil der Arbeit trägt.

Daraus folgt eine praktische Überlegung: Wer sehr viel mehr leistet als die Geschwister, fährt unter Umständen besser damit, die tatsächlichen Kosten nach § 33 EStG einzeln geltend zu machen. Nur mitzählen lassen sich dabei ausschließlich Personen, die die Voraussetzungen auch wirklich erfüllen.

So tragen Sie den Pauschbetrag in die Steuererklärung ein

  1. Anlage Außergewöhnliche Belastungen ausfüllen. Dort gibt es einen eigenen Bereich für den Pflegepauschbetrag.
  2. Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person eintragen. Ohne diese Angabe wird der Pauschbetrag nicht gewährt, das schreibt das Gesetz ausdrücklich vor. Fragen Sie die Nummer rechtzeitig ab, bei Verstorbenen ist sie später nur mühsam zu beschaffen.
  3. Nachweis bereithalten. Als Beleg dient der Einstufungsbescheid der Pflegekasse oder der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H. Einreichen müssen Sie ihn meist nicht, aber das Finanzamt kann ihn anfordern.
  4. Angaben zur eigenen Pflegeleistung machen, falls das Finanzamt nachfragt. Ein einfaches Verzeichnis mit Datum und übernommenen Tätigkeiten reicht in der Regel.

Der Pauschbetrag wird für jedes Kalenderjahr neu beantragt. Er läuft nicht automatisch weiter, auch wenn sich an der Pflegesituation nichts geändert hat.

Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten?

Sie haben ein Wahlrecht: entweder den Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG oder die tatsächlich entstandenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Beides zusammen geht nicht.

Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6)Tatsächliche Kosten (§ 33)
Nachweiskeine Einzelbelege nötigjeder Beleg einzeln
Zumutbare Belastungwird nicht abgezogenwird abgezogen
Höhe600 bis 1.800 €, festunbegrenzt, aber nachzuweisen
Aufwandgeringhoch

Die zumutbare Belastung ist der Grund, warum der Pauschbetrag meist die bessere Wahl ist. Sie beträgt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte und wird von den tatsächlichen Kosten abgezogen. Bei 50.000 Euro Einkünften bleiben so schnell mehrere tausend Euro an Ihnen hängen, bevor sich überhaupt etwas steuerlich auswirkt.

Die Einzelabrechnung lohnt sich deshalb erst bei wirklich hohen Kosten, etwa wenn Sie regelmäßig weite Strecken fahren. Welche Fahrtkosten dabei ansetzbar sind, steht in unserem Ratgeber dazu.

Was sich zusätzlich absetzen lässt

Hier lohnt sich eine saubere Trennung, weil zwei verschiedene Steuerpflichtige betroffen sind.

Die pflegende Person macht den Pflegepauschbetrag geltend. Damit sind ihre pflegebedingten Aufwendungen abgegolten. Für dieselben Kosten kann sie nicht zusätzlich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen.

Die pflegebedürftige Person kann die Kosten, die sie selbst trägt, nach § 35a EStG ansetzen: 20 Prozent der Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Dazu zählen der ambulante Pflegedienst ebenso wie eine im Haushalt lebende Betreuungskraft. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung; Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.

Wenn Angehörige die Rechnungen selbst bezahlen und gleichzeitig den Pauschbetrag nutzen wollen, wird die Abgrenzung schwierig. In dieser Konstellation lohnt sich ein Gespräch mit einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatung, bevor Sie die Erklärung abgeben.

Warum das Finanzamt ablehnt

  • Die Steuer-Identifikationsnummer fehlt. Der häufigste formale Grund, und der am leichtesten vermeidbare.
  • Die Pflegeleistung ist zu gering. Regelmäßige Besuche mit etwas Hilfe im Haushalt genügen nach der Rechtsprechung nicht.
  • Es wurden Einnahmen für die Pflege bezogen. Weitergeleitetes Pflegegeld an die Pflegeperson zählt dazu.
  • Der Pflegegrad reicht nicht. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch, es sei denn, es liegt das Merkzeichen H vor.

Gegen einen ablehnenden Steuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.

Ausblick: Der Gesetzgeber schaut sich die Regelung an

§ 33b Abs. 8 EStG enthält einen Prüfauftrag: Die Vorschrift zum Pflegepauschbetrag ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren. Das ist keine angekündigte Änderung und kein Grund zur Beunruhigung, sondern eine gesetzlich vorgesehene Überprüfung, wie sie bei neueren Regelungen üblich ist.

Ob daraus eine Anpassung der Beträge oder der Voraussetzungen folgt, ist offen. Für die Steuererklärung 2026 gelten unverändert die oben genannten Werte.

Quellen

Stand: 27. August 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein über die steuerliche Rechtslage und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilen Ihr Finanzamt, ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung.

Häufig gestellte Fragen

In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Einkommensteuererklärung. Zwingend erforderlich ist die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person, ohne sie wird der Pauschbetrag nicht gewährt. Als Nachweis dient der Einstufungsbescheid der Pflegekasse oder der Schwerbehindertenausweis. Der Pauschbetrag muss für jedes Jahr neu beantragt werden.

Wenn das Pflegegeld als Entlohnung an Sie weitergeleitet wird, ja. Der Pauschbetrag setzt voraus, dass Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Eine gesetzliche Ausnahme gilt für Eltern, die Pflegegeld für ihr Kind mit Behinderung erhalten: Das zählt nicht als Einnahme, unabhängig davon, wofür es verwendet wird.

Der Pauschbetrag wird nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt, nicht nach dem jeweiligen Aufwand. Pflegen drei Geschwister ihre Mutter mit Pflegegrad 3, erhält jedes 366,67 Euro von den 1.100 Euro. Wer deutlich mehr leistet als die anderen, sollte prüfen, ob die Einzelabrechnung der tatsächlichen Kosten nach § 33 EStG günstiger ist.

Das hängt davon ab, wie viel Sie selbst übernehmen. Nach einem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts muss Ihre eigene Pflegeleistung mindestens 10 Prozent des gesamten Aufwands ausmachen. Wer nur koordiniert und gelegentlich vorbeischaut, erfüllt das nicht. Wer regelmäßig selbst pflegt, etwa an den freien Tagen der Betreuungskraft, behält den Anspruch. Die Kosten der Betreuungskraft lassen sich unabhängig davon nach § 35a EStG geltend machen.

Anspruch hat, wer eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 persönlich pflegt und dafür kein Geld erhält. Die Pflege muss in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person innerhalb der EU oder des EWR stattfinden. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist nicht erforderlich, auch die Pflege einer nahestehenden Person zählt.

Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5. Dieselben 1.800 Euro gelten, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen H eingetragen ist. Die Beträge gelten je Kalenderjahr und je gepflegter Person. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch.

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