Pflegereform 2027: Das ändert sich – und was jetzt zu tun ist

Inhaltsverzeichnis

Stand: 7. Oktober 2026. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat beraten noch. Dieser Beitrag wird aktualisiert, sobald das Gesetz verabschiedet ist.

Das Bundeskabinett hat die Pflegereform am 30. September 2026 beschlossen. Geltendes Recht ist sie damit noch nicht: Erst müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Bis dahin gelten Pflegegeld, Entlastungsbetrag und der gemeinsame Jahresbetrag unverändert. Geplant ist, dass die Reform am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Wer heute Unterstützung braucht, sollte den Antrag auf einen Pflegegrad deshalb nicht aufschieben, denn ab 2027 sollen für neue Einstufungen strengere Punktgrenzen gelten.

Wann wird über die Pflegereform endgültig entschieden?

Nach mehreren Verschiebungen hat das Bundeskabinett das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) am 30. September 2026 als Regierungsentwurf beschlossen. Jetzt folgt das parlamentarische Verfahren: Der Bundestag berät den Entwurf in drei Lesungen, der Bundesrat nimmt Stellung. Damit die Reform wie geplant am 1. Januar 2027 in Kraft treten kann, müssen beide noch in diesem Jahr abschließen. Inhaltlich kann sich der Entwurf in dieser Phase noch ändern. Erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt wird daraus geltendes Recht.

Der bisherige Verlauf

DatumSchritt
5. Juni 2026Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
10. Juni 2026Anhörung der Verbände
Juli 2026Mehrere geplante Kabinettstermine verstreichen ohne Beschluss
29. Juli 2026Ministerwechsel: Carsten Linnemann folgt auf Nina Warken
23. August 2026Der neue Minister kündigt an, die geplante Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige zu streichen
2. September 2026Das PNOG steht nicht auf der Tagesordnung des Kabinetts
11. September 2026Linnemann kündigt eine Strukturkommission für eine weitergehende Reform 2027 an; das PNOG soll unabhängig davon noch im September ins Kabinett
16. und 23. September 2026Kein Kabinettsbeschluss
30. September 2026Das Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf. Die Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige ist darin nicht mehr enthalten
ab Oktober 2026Parlamentarisches Verfahren in Bundestag und Bundesrat

Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027. Einzelne Teile sollen später greifen, etwa die Pflegebegleitung erst 2029. Gleichzeitig hat Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann eine Strukturkommission eingesetzt, die ab Oktober Vorschläge für eine weitergehende Reform erarbeiten soll. Das PNOG ist damit ausdrücklich ein erster Schritt.

Höhere Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3

Ihr Pflegegrad ergibt sich aus einer Punktzahl zwischen 0 und 100, die der Medizinische Dienst bei der Begutachtung ermittelt. Sechs Lebensbereiche werden bewertet, von der Mobilität bis zur Alltagsgestaltung, und aus den gewichteten Einzelwerten entsteht eine Gesamtpunktzahl. Wer eine bestimmte Schwelle überschreitet, bekommt den nächsthöheren Grad.

Genau diese Schwellen sollen steigen.

PflegegradPunkte 2026Punkte nach dem Regierungsentwurf ab 2027
112,5 bis unter 2715 bis unter 30
227 bis unter 47,530 bis unter 50
347,5 bis unter 7050 bis unter 70
470 bis unter 90unverändert
590 bis 100unverändert

Was das praktisch bedeutet, zeigt ein Fall an der Grenze. Wer heute 28 Punkte erreicht, bekommt Pflegegrad 2 und damit Anspruch auf Pflegegeld. Nach den geplanten Werten reichen dieselben 28 Punkte nur noch für Pflegegrad 1, für den auch künftig keine Geldleistung vorgesehen ist. Wer 2027 neu begutachtet wird, erhält bei gleichem Gesundheitszustand damit kein Entlastungsbudget, in Pflegegrad 2 wären es 380 Euro im Monat.

Das Ministerium begründet die Anhebung damit, dass die Bewertungssystematik an die Werte angepasst werde, die ein Expertenbeirat bereits 2013 wissenschaftlich empfohlen hatte. Inzwischen sind mehr als sechs Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig, deutlich mehr als bei Einführung des heutigen Begutachtungsverfahrens 2017 erwartet worden war. Der Anstieg soll gebremst werden.

Die Kritik daran ist deutlich. Der Medizinische Dienst Bund erwartet in seiner Stellungnahme, dass sowohl der erstmalige Zugang als auch der Wechsel in einen höheren Grad schwerer wird, und sieht vor allem ältere, alleinlebende Menschen und Personen mit überwiegend körperlichen Beeinträchtigungen betroffen. Hinzu kommt ein Punkt, der in den Tabellen untergeht: Auch innerhalb der einzelnen Bewertungsmodule sollen Grenzen verschoben werden. Die Punkte werden also nicht nur später wirksam, sie sind auch schwerer zu erreichen.

An den Punktgrenzen hat sich zwischen dem Referentenentwurf vom Juni und dem Kabinettsbeschluss nichts geändert, trotz der Kritik. Zusätzlich soll ein wissenschaftlicher Beirat das Begutachtungsinstrument künftig laufend überprüfen.

Wer bereits einen Pflegegrad hat, behält ihn

Für alle, die bereits eingestuft sind, enthält der Regierungsentwurf in § 142b SGB XI einen Bestandsschutz. Niemand verliert seinen anerkannten Pflegegrad allein deshalb, weil die Schwellenwerte steigen. Das hat das Bundesgesundheitsministerium beim Kabinettsbeschluss ausdrücklich bestätigt.

Der Schutz hat allerdings Grenzen, und die sind für Familien wichtig:

  • Beantragen Sie selbst eine Höherstufung, wird nach dem dann geltenden Recht begutachtet.
  • Steht eine reguläre Wiederholungsbegutachtung an, gilt dasselbe.
  • Befristete Bescheide sollen künftig häufiger ausgesprochen werden, wenn die Gutachterin eine Besserung für möglich hält. Läuft eine Befristung aus, wird neu bewertet.

Eine wichtige Ausnahme betrifft Pflegegrad 1 zu Hause: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro soll auch für Menschen entfallen, die bereits eingestuft sind. Der Bestandsschutz sichert hier den Pflegegrad, nicht diese Leistung. Anders im Pflegeheim: Wer in Pflegegrad 1 den Zuschuss von 131 Euro für die vollstationäre Pflege schon 2026 bezieht, soll ihn behalten.

Warum der Tag der Antragstellung zählen soll

Schon der Referentenentwurf vom Juni enthielt mit § 142b SGB XI eine Übergangsregel: Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sollte sich nach dem Recht richten, das im Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Ein Erstantrag, der am 30. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingeht, wäre danach noch nach den heutigen Punktgrenzen zu prüfen, selbst wenn die Begutachtung erst im Frühjahr 2027 stattfindet. Auch der Regierungsentwurf sieht in § 142b eine Übergangsregelung zur Anpassung der Schwellenwerte zum 1. Januar 2027 vor.

Auf diese Regel allein sollten Sie Ihre Planung trotzdem nicht bauen. Sie steht in einem Gesetzentwurf, den Bundestag und Bundesrat noch ändern können. Verschiedene Ratgeberseiten machen daraus bereits eine feste Frist bis zum 31. Dezember 2026. Verlässlich ist sie erst, wenn das Gesetz verkündet ist.

Sollten Sie den Antrag jetzt stellen?

Der Sozialverband VdK rät seit August, Anträge auf einen Pflegegrad noch 2026 zu stellen. Der Rat ist nachvollziehbar, aber er braucht die Reform gar nicht als Begründung.

Leistungen der Pflegeversicherung werden ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingeht, nicht rückwirkend ab dem Tag, an dem der Bedarf entstanden ist. Jeder Monat Zögern kostet bei Pflegegrad 3 also 599 Euro, die nicht nachgezahlt werden. Das gilt seit Jahren und unabhängig davon, wie der Gesetzgeber sich entscheidet.

Der Antrag selbst ist unkompliziert. Sie stellen ihn formlos bei der Pflegekasse Ihrer Angehörigen, telefonisch genügt. Angehörige oder Vertrauenspersonen können das mit Vollmacht übernehmen. Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang entscheiden. Wie Sie sich auf die Begutachtung vorbereiten und warum ein Pflegetagebuch den Unterschied macht, steht im Beitrag Pflegegrad beantragen. Fällt der Bescheid zu niedrig aus, haben Sie vier Wochen Zeit für einen Widerspruch.

Wenn Sie unsicher sind, ob ein Antrag in Ihrer Situation sinnvoll ist, lassen Sie sich beraten. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenlos, ebenso die Pflegestützpunkte vor Ort. Eine Entscheidung über einen Antrag hängt am Einzelfall, und dieser Text kann eine solche Beratung nicht ersetzen.

Was aus Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege werden soll

Der zweite große Teil der Reform ordnet die Leistungen neu. Aus vielen Einzelansprüchen sollen ab 2027 vier Budgets werden, die möglichst ohne gesonderten Antrag zur Verfügung stehen. Anders als im Juni nennt der Regierungsentwurf dafür konkrete Beträge.

Geplantes BudgetSoll ersetzenBetrag nach dem Regierungsentwurf
EntlastungsbudgetPflegegeld, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (heute 42 Euro monatlich), selbst organisierte Ersatzpflege380 bis 1.080 Euro monatlich, je nach Pflegegrad
Sachleistungsbudgetambulante Pflegesachleistungen, künftig auch professionelle Ersatzpflege890 bis 2.530 Euro monatlich, je nach Pflegegrad
SozialraumbudgetEntlastungsbetrag in den Pflegegraden 2 bis 5175 Euro monatlich, bis zum 25. Lebensjahr 300 Euro
ÜberbrückungsbudgetKurzzeitpflege und Versorgung in Akutsituationen2.285 Euro je Kalenderjahr

Für die einzelnen Pflegegrade sieht der Regierungsentwurf diese Monatsbeträge vor. Pflegegrad 1 erhält weder ein Entlastungs- noch ein Sachleistungsbudget.

PflegegradPflegegeld 2026Entlastungsbudget ab 2027Pflegesachleistung 2026Sachleistungsbudget ab 2027
2347 €380 €796 €890 €
3599 €630 €1.497 €1.590 €
4800 €890 €1.859 €2.090 €
5990 €1.080 €2.299 €2.530 €

Auf den ersten Blick steigt damit jede Leistung. Beim Entlastungsbudget lohnt aber ein zweiter Blick: Die 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, also Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel, gibt es künftig nicht mehr gesondert. Sie müssen aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden. Rechnet man sie zum heutigen Pflegegeld hinzu, stehen in Pflegegrad 2 künftig 380 Euro statt bisher 389 Euro zur Verfügung, in Pflegegrad 3 sind es 630 statt 641 Euro. Ein echtes Plus von 48 Euro im Monat bleibt nur in den Pflegegraden 4 und 5.

Das Sozialraumbudget ersetzt in den Pflegegraden 2 bis 5 den Entlastungsbetrag und steigt auf bis zu 175 Euro im Monat, gegenüber 131 Euro heute. Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sind bis zu 300 Euro vorgesehen. Verwendbar ist es nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, dazu zählen künftig auch von der Pflegekasse anerkannte Nachbarschaftshelfer. In Pflegegrad 1 entfällt der Entlastungsbetrag ersatzlos; stattdessen ist eine fachliche Begleitung vorgesehen.

Das Überbrückungsbudget von 2.285 Euro im Jahr steht den Pflegegraden 2 bis 5 zur Verfügung, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt, etwa wegen Krankheit, eines Unfalls oder im Urlaub. Bezahlt werden daraus ein Notdienst in der ambulanten Pflege und die Kurzzeitpflege im Heim; ab 2028 sollen zusätzlich Akut-Kurzzeitpflegeplätze entstehen. Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro und die eigenständige Verhinderungspflege entfallen dafür. Wer heute einen Teil des Jahresbetrags für eine stundenweise Vertretung durch Bekannte oder Nachbarn nutzt, muss diese künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlen.

Gestrichen wurde eine Regelung, die viele Familien beunruhigt hatte. Nach dem Referentenentwurf sollten Menschen, die ab 2027 neu in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft werden, das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nur zur Hälfte erhalten. Im Regierungsentwurf ist diese Kürzung nicht mehr enthalten.

Was sich für pflegende Angehörige ändert und was nicht

Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für Angehörige, die mindestens zehn Stunden wöchentlich pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind, aktuell bis zu rund 740 Euro monatlich. Daran ändert sich nichts. Der Referentenentwurf hatte noch vorgesehen, diese Beiträge ab 2027 auf 70 Prozent zu senken. Im Regierungsentwurf ist die Kürzung gestrichen, die Pflegeversicherung übernimmt die Beiträge weiterhin in vollem Umfang.

Bundesgesundheitsminister Linnemann hatte die Streichung bereits Ende August angekündigt. Für pflegende Angehörige ist das die wichtigste Korrektur gegenüber dem ersten Entwurf.

Daneben enthält der Regierungsentwurf Punkte, die weniger Aufmerksamkeit bekommen haben:

  • Ab dem 1. Januar 2029 soll ein Anspruch auf Pflegebegleitung entstehen: eine feste Anlaufstelle im Landkreis, die Familien fachlich begleitet statt nur zu informieren. Der Anspruch soll auch den Angehörigen selbst zustehen. Der Referentenentwurf hatte dafür noch 2028 vorgesehen.
  • Versicherte ab 60 Jahren sollen Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung „Check-up 60+“ erhalten. In der Pflegebegutachtung soll außerdem konsequenter geprüft werden, ob eine Reha den Pflegebedarf senken kann.
  • Die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt bleibt vorerst unverändert. Erwachsene Kinder werden erst ab einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro für die Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen, wenn die Sozialhilfe einspringt. Im Juni hatte die Bundesregierung noch angekündigt, diese Grenze zurücknehmen zu wollen. Jetzt will sie zunächst die Auswertung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes abwarten und dann prüfen, ob Anpassungen nötig sind.

Was Beitragszahler zahlen sollen

Der allgemeine Beitragssatz von 3,6 Prozent soll stabil bleiben. Die zusätzlichen Einnahmen kommen aus anderen Quellen:

  • Der Zuschlag für kinderlose Mitglieder steigt zum 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent. Kinderlose zahlen dann insgesamt 4,5 statt 4,2 Prozent. Den Zuschlag tragen sie allein, der Arbeitgeberanteil ändert sich nicht.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2027 wie in der Krankenversicherung um zusätzliche 300 Euro im Monat. Mehr zahlen dadurch nur Beschäftigte, deren Einkommen über der bisherigen Grenze liegt.
  • Arbeitgeber sollen ab 2028 auch für Minijobs Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen, in Privathaushalten zu einem ermäßigten Satz. Der Referentenentwurf hatte das noch für 2027 vorgesehen.
  • Für beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner wird ab 2028 ein Zuschlag von 0,52 Prozent fällig. Es gelten dieselben Ausnahmen wie in der Krankenversicherung, etwa für Partner, die selbst einen Angehörigen zu Hause pflegen, und für Eltern von Kindern mit Behinderung.

Ab 2029 sollen die Leistungsbeträge jährlich auf Basis der Kerninflationsrate angepasst werden. Der Referentenentwurf hatte das noch ab 2028 vorgesehen. Eine Begrenzung der Eigenanteile im Pflegeheim enthält die Reform nicht.

Was heute gilt

Bis das Gesetz verkündet ist, gelten diese Beträge unverändert. Tritt die Reform wie geplant am 1. Januar 2027 in Kraft, werden Pflegegeld, Entlastungsbetrag, gemeinsamer Jahresbetrag und Pflegehilfsmittel-Pauschale durch die neuen Budgets ersetzt. Verzögert sich das Verfahren, laufen die heutigen Leistungen bis dahin weiter.

LeistungBetrag 2026
Pflegegeld Pflegegrad 2347 € monatlich
Pflegegeld Pflegegrad 3599 € monatlich
Pflegegeld Pflegegrad 4800 € monatlich
Pflegegeld Pflegegrad 5990 € monatlich
Entlastungsbetrag, Pflegegrade 1 bis 5131 € monatlich
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege3.539 € je Kalenderjahr
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch42 € monatlich

Was in Ihrem Pflegegrad im Einzelnen zur Verfügung steht, finden Sie in den Übersichten zu Pflegegrad 2, Pflegegrad 3 und den übrigen Graden. Wenn Sie überlegen, wie sich eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung zu Hause damit finanzieren lässt, hilft die Kostenübersicht zur 24-Stunden-Betreuung.


Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz und Pressemitteilung „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“ vom 30. September 2026; Referentenentwurf und Erläuterungen vom 4./5. Juni 2026 sowie Fragen und Antworten zum Entwurf; § 15 SGB XI und Anlage 2 zu § 15 SGB XI; Stellungnahmen zum Entwurf, veröffentlicht durch das Bundesgesundheitsministerium; Empfehlung des Sozialverbands VdK vom August 2026.

Häufig gestellte Fragen

Nach geltendem Recht nein. Die Beträge von 2026 gelten auch 2027 weiter, bei Pflegegrad 2 also 347 Euro, bei Pflegegrad 3 599 Euro, bei Pflegegrad 4 800 Euro und bei Pflegegrad 5 990 Euro im Monat. Die nächste reguläre Anpassung ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Der Entwurf zur Pflegereform will das Pflegegeld durch ein Entlastungsbudget ersetzen, das höher ausfallen soll. Konkrete Beträge je Pflegegrad hat das Ministerium bislang nicht veröffentlicht.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Geltendes Recht ist er damit noch nicht: Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gelten alle heutigen Leistungen unverändert.

Nicht allein wegen der neuen Punktgrenzen. Der Regierungsentwurf sieht einen Bestandsschutz für alle vor, die bereits eingestuft sind. Eine Herabstufung bleibt möglich, wenn eine neue Begutachtung ergibt, dass Sie tatsächlich selbstständiger geworden sind. Eine Ausnahme gibt es bei den Leistungen: In Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag auch für Menschen entfallen, die bereits eingestuft sind.

Der Referentenentwurf vom Juni sah das in § 142b SGB XI vor: Ein Antrag, der 2026 eingeht, wäre nach den heutigen Punktgrenzen zu prüfen, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Auch der Regierungsentwurf enthält in § 142b eine Übergangsregelung zu den neuen Schwellenwerten. Verlässlich ist die Regel erst, wenn das Gesetz verkündet ist.

Nach dem Regierungsentwurf entfallen ab 2027 der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro und die eigenständige Verhinderungspflege. Selbst organisierte Ersatzpflege wäre aus dem Entlastungsbudget zu bezahlen, professionelle Ersatzpflege aus dem Sachleistungsbudget. Für Kurzzeitpflege und Notfälle ist ein Überbrückungsbudget von 2.285 Euro im Jahr vorgesehen. Für 2026 gilt der gemeinsame Jahresbetrag unverändert.

Wohlfühlen

Begleitung, Mitgefühl und Pflege – kontaktieren Sie uns

Sprechen Sie mit uns über Ihre Situation – wir beraten Sie unverbindlich und finden gemeinsam die beste Lösung für Ihre Familie.

Unverbindliches Angebot