Pflegeunterstützungsgeld: Anspruch, Höhe und Antrag 2026

Inhaltsverzeichnis
Frau beantragt Pflegeunterstützungsgeld

Wird ein naher Angehöriger plötzlich zum Pflegefall, können Sie bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr der Arbeit fernbleiben. Für diese Zeit zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld: 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettolohns, höchstens 135,63 Euro pro Tag. Beantragt wird es bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, nicht bei Ihrer eigenen. Ein anerkannter Pflegegrad muss dafür noch nicht vorliegen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Dauer: bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person (§ 44a Abs. 3 SGB XI)
  • Höhe: 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, mit Einmalzahlung in den letzten zwölf Monaten 100 Prozent
  • Obergrenze 2026: 135,63 Euro je Kalendertag, damit höchstens 1.356,30 Euro
  • Freistellung: Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße (§ 2 PflegeZG)
  • Kein Pflegegrad nötig: Es genügt, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich vorliegt
  • Neu seit 2026: Auch eine Pflegefachperson darf die erforderliche Bescheinigung ausstellen

Was ist Pflegeunterstützungsgeld?

Hinter dem sperrigen Wort stecken zwei Regelungen, die zusammengehören.

Das Pflegezeitgesetz gibt Ihnen das Recht, in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben, um die Versorgung zu organisieren oder sie in dieser Zeit selbst sicherzustellen. Ihr Arbeitgeber muss das hinnehmen, muss den Lohn aber nicht weiterzahlen.

Genau diese Lücke schließt das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI. Es ist eine Lohnersatzleistung und wird von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gezahlt. Die Freistellung ist also der arbeitsrechtliche Teil, das Pflegeunterstützungsgeld der finanzielle.

Ein Punkt, den viele noch falsch im Kopf haben: Bis Ende 2023 gab es die zehn Tage nur ein einziges Mal. Seit 2024 steht der Anspruch in jedem Kalenderjahr neu zur Verfügung.

Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?

Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

  1. Sie sind beschäftigt. Das gilt auch für Auszubildende, Teilzeitkräfte und Minijobber. Eine Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit gibt es nicht, der Anspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag.
  2. Es geht um einen nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Abs. 3 PflegeZG.
  3. Die Pflegesituation ist akut aufgetreten oder hat sich akut verschlechtert.
  4. Sie erhalten für diese Zeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kinderkrankengeld.

Der Kreis der nahen Angehörigen ist im Gesetz abschließend aufgezählt und weiter, als die meisten annehmen. Dazu zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern, Ehegatten und Lebenspartner sowie Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und deren Ehegatten, Ehegatten der Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Nicht erfasst sind Tanten, Onkel, Nichten, Neffen und Cousins. Auch für eine befreundete Nachbarin, für die Sie eine Vorsorgevollmacht haben, besteht kein Anspruch.

Brauche ich dafür einen Pflegegrad?

Nein. Das ist der häufigste Grund, warum Angehörige die Leistung gar nicht erst beantragen.

§ 7 Abs. 4 PflegeZG stellt ausdrücklich klar, dass für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung auch Personen als pflegebedürftig gelten, welche die Voraussetzungen voraussichtlich erfüllen. In der typischen Akutsituation, also nach einem Sturz oder einem Schlaganfall, ist noch gar kein Antrag auf einen Pflegegrad gestellt. Genau dafür ist die Regelung gedacht.

Die Bescheinigung muss also nicht eine bestehende, sondern kann auch eine zu erwartende Pflegebedürftigkeit bestätigen.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld 2026?

Die Berechnung folgt den Regeln des Kinderkrankengeldes. Sie erhalten 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, das Ihnen entgangen ist. Haben Sie in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung erhalten, etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sind es 100 Prozent, unabhängig davon, wie hoch diese Zahlung war.

Nach oben ist gedeckelt: Pro Kalendertag dürfen 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht überschritten werden. Diese liegt 2026 bei 193,75 Euro kalendertäglich, die Obergrenze also bei 135,63 Euro (2025: 128,63 Euro).

RechenbeispielBetrag
Monatliches Nettoentgelt2.200 €
Arbeitstage im Monat20
Nettoentgelt je Arbeitstag110 €
Verdienstausfall für 10 Arbeitstage1.100 €
Pflegeunterstützungsgeld (90 %)990 €
… mit Weihnachtsgeld im Vorjahr (100 %)1.100 €

Ein Detail, das viele Darstellungen unterschlagen: Vom Pflegeunterstützungsgeld werden noch Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen, jeweils zur Hälfte getragen von Ihnen und von der Pflegekasse. Für die Pflegeversicherung fällt kein Beitrag an. Auf dem Konto landet also weniger als der errechnete Bruttobetrag. Steuern zahlen Sie darauf nicht.

Zehn Tage: pro Jahr oder pro Pflegefall?

Beides. Der Anspruch gilt je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person. Werden nacheinander Mutter und Schwiegervater pflegebedürftig, haben Sie für jeden Fall zehn Tage.

Umgekehrt gilt die Grenze aber auch: Kümmern sich mehrere Angehörige um dieselbe Person, stehen ihnen zusammen zehn Arbeitstage zu, nicht jedem einzeln. Drei Geschwister teilen sich die zehn Tage also auf. Wer wie viele nimmt, entscheidet die Familie, nicht die Pflegekasse.

Die Tage müssen nicht am Stück genommen werden. Sie können sie über den Akutfall verteilen, etwa drei Tage direkt nach dem Krankenhausanruf und den Rest, wenn die Entlassung ansteht.

Wie beantrage ich Pflegeunterstützungsgeld?

  1. Arbeitgeber unverzüglich informieren. Formfrei, ein Anruf genügt zunächst. Teilen Sie die voraussichtliche Dauer mit.
  2. Bescheinigung besorgen. Sie bestätigt die bestehende oder zu erwartende Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit Ihrer Freistellung.
  3. Antrag bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person stellen. Bei privat Versicherten beim Versicherungsunternehmen. Die meisten Kassen halten ein Formular bereit.
  4. Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber nachreichen. Daraus ergibt sich der tatsächliche Nettoverdienstausfall.

Seit dem 1. Januar 2026 darf die Bescheinigung nicht mehr nur von einem Arzt kommen, sondern auch von einer Pflegefachperson. Das ist eine Erleichterung des BEEP-Gesetzes und in der Akutsituation oft der schnellere Weg, etwa über den ambulanten Pflegedienst oder das Pflegepersonal der Klinik.

In der Praxis gibt es dabei eine Hürde: Viele Kassenformulare tragen weiterhin die Überschrift „Ärztliche Bescheinigung“, und nicht jede Sachbearbeitung kennt die neue Rechtslage. Verweisen Sie in diesem Fall auf § 2 Abs. 2 PflegeZG in der seit Januar 2026 geltenden Fassung.

Was Sie in zehn Tagen realistisch schaffen

Zehn Tage klingen nach viel und sind es nicht. Wer ohne Plan startet, verbringt sie in Warteschleifen. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:

  • Tag 1 bis 2, Formales sichern. Arbeitgeber informieren, Bescheinigung besorgen, Antrag stellen. Parallel den Antrag auf einen Pflegegrad formlos einreichen, telefonisch oder per Mail. Leistungen fließen frühestens ab dem Monat der Antragstellung, jeder Tag Verzögerung kostet also Geld.
  • Tag 2 bis 3, Entlassmanagement einschalten. Liegt Ihr Angehöriger im Krankenhaus, hat er Anspruch auf ein Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V. Der Sozialdienst der Klinik organisiert Anschlussversorgung, Hilfsmittel und Rezepte. Fordern Sie das aktiv ein.
  • Tag 3 bis 5, Versorgungsform klären. Ambulanter Pflegedienst, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder eine Betreuungskraft, die im Haushalt lebt. Meist wird es eine Kombination. Lassen Sie sich kostenlos im Pflegestützpunkt nach § 7a SGB XI beraten.
  • Tag 5 bis 7, Wohnung prüfen. Wo sind Stufen, wo fehlen Haltegriffe, passt das Bad? Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnraumanpassung müssen beantragt und genehmigt werden, bevor umgebaut wird.
  • Tag 7 bis 10, Verträge und Vollmachten. Versorgungsvertrag abschließen, Vollmachten ordnen, Zahlungen und Daueraufträge klären.

Was in diesen zehn Tagen nicht gelingt, ist eine dauerhafte Lösung mit Bedacht auszuwählen. Planen Sie deshalb eine Übergangsversorgung ein, die Sie später anpassen können, statt sich unter Zeitdruck langfristig zu binden.

Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit oder Familienpflegezeit?

Drei Instrumente, die häufig verwechselt werden:

InstrumentDauerGeld
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)bis 10 Arbeitstage je KalenderjahrPflegeunterstützungsgeld, 90 bis 100 % netto
Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)bis 6 Monate, vollständig oder teilweisekein Lohnersatz, zinsloses Darlehen möglich
Familienpflegezeit (FPfZG)bis 24 Monate bei mindestens 15 Wochenstundenkein Lohnersatz, zinsloses Darlehen möglich

Die zehn Tage sind das Instrument für den Akutfall. Pflegezeit und Familienpflegezeit greifen erst danach, wenn absehbar ist, dass die Versorgung längerfristig Zeit braucht. Für beide gelten zusätzlich Ankündigungsfristen und Regeln zur Betriebsgröße, die bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gerade nicht bestehen.

Warum Anträge abgelehnt werden

  • Die Situation war nicht akut. Bestand die Pflegebedürftigkeit schon länger und hat sich nichts verändert, fehlt das auslösende Ereignis.
  • Der Arbeitgeber hat den Lohn weitergezahlt. Manche Tarif- und Arbeitsverträge sehen das vor. Dann entfällt der Anspruch, weil kein Verdienstausfall entstanden ist.
  • Urlaub statt Freistellung genommen. Wer Urlaubstage einreicht, hat keinen Verdienstausfall und damit keinen Anspruch. Melden Sie die Arbeitsverhinderung ausdrücklich als solche.
  • Die Bescheinigung fehlt oder ist unvollständig. Sie muss beide Punkte abdecken: die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit Ihrer Freistellung.

Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Pflegestützpunkt und die Verbraucherzentrale beraten dazu kostenlos.

Quellen

Stand: 20. August 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilen die Pflegekasse und der Pflegestützpunkt nach § 7a SGB XI.

Häufig gestellte Fragen

Sie erhalten 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wurde Ihnen in den zwölf Monaten vor der Freistellung eine beitragspflichtige Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt, sind es 100 Prozent. Pro Kalendertag sind höchstens 135,63 Euro möglich, bei zehn Tagen also maximal 1.356,30 Euro. Von diesem Betrag gehen noch Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.

Nein. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung genügt es, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich vorliegt (§ 7 Abs. 4 PflegeZG). Gerade im Akutfall nach einem Sturz oder Schlaganfall ist der Antrag auf einen Pflegegrad meist noch gar nicht gestellt. Die Bescheinigung darf deshalb auch eine zu erwartende Pflegebedürftigkeit bestätigen.

Ja. Seit 2024 besteht der Anspruch in jedem Kalenderjahr und für jede pflegebedürftige Person erneut. Bis Ende 2023 gab es die zehn Arbeitstage nur ein einziges Mal insgesamt. Kümmern sich mehrere Angehörige um dieselbe Person, teilen sie sich die zehn Tage allerdings.

Seit dem 1. Januar 2026 kann das neben einer Ärztin oder einem Arzt auch eine Pflegefachperson übernehmen, etwa aus dem ambulanten Pflegedienst oder der Klinik. Grundlage ist das BEEP-Gesetz. Viele Kassenformulare heißen weiterhin „Ärztliche Bescheinigung“; verweisen Sie in dem Fall auf § 2 Abs. 2 PflegeZG in der seit Januar 2026 geltenden Fassung.

Bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, nicht bei Ihrer eigenen. Ist Ihr Angehöriger privat versichert, läuft der Antrag über dessen Versicherungsunternehmen. Melden Sie die Arbeitsverhinderung Ihrem Arbeitgeber unverzüglich und stellen Sie den Antrag zeitnah.

Das Pflegeunterstützungsgeld deckt den Akutfall ab: bis zu zehn Arbeitstage mit Lohnersatz. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG erlaubt eine Freistellung von bis zu sechs Monaten, die Familienpflegezeit eine Reduzierung der Arbeitszeit für bis zu 24 Monate. Für beide gibt es keinen Lohnersatz, sondern nur ein zinsloses Darlehen.

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