Verhinderungspflege 2025: Alles, was Sie wissen müssen

Inhaltsverzeichnis

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, wenn die reguläre Pflegeperson – häufig ein Familienmitglied – vorübergehend verhindert ist, z. B. durch Urlaub, Krankheit oder berufliche Termine. In dieser Zeit übernimmt eine Ersatzpflegeperson die Betreuung im häuslichen Umfeld. Grundvoraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2 sowie die Pflege zu Hause. Die Leistung entlastet Angehörige spürbar und stellt sicher, dass die Versorgung nahtlos weiterläuft.

Warum Verhinderungspflege für Angehörige unverzichtbar ist

Die Verhinderungspflege schützt die Gesundheit pflegender Angehöriger, indem sie planbare Pausen ermöglicht – stundenweise für einzelne Termine oder tageweise für Erholung und Regeneration. Für Pflegebedürftige bedeutet das: verlässliche Kontinuität der Versorgung, weniger Krankenhausrisiken und mehr Stabilität im Alltag.

Wer hat Anspruch – und ab wann?

Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn

  • die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat,
  • zu Hause gepflegt wird und
  • die eigentliche Pflegeperson vorübergehend ausfällt.

Wichtig ab 01.07.2025: Die Vorpflegezeit entfällt. Das heißt: Sobald Pflegegrad 2 vorliegt, kann Verhinderungspflege unmittelbar genutzt werden – eine vorherige ununterbrochene Pflegezeit ist nicht mehr notwendig. Außerdem kann die Leistung stundenweise (z. B. 2–3 Stunden am Tag) oder tageweise beansprucht werden.

Leistungen, Höhe & Kombination mit Kurzzeitpflege

Bis 30.06.2025 galten getrennte Budgets:

  • Verhinderungspflege bis 1.685 € pro Jahr,
  • optionaler Transfer aus Kurzzeitpflege bis 843 €,
  • zusammen maximal 2.528 € im Kalenderjahr.

Seit 01.07.2025 wurden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag („Entlastungsbudget“) von bis zu 3.539 € zusammengefasst – flexibel einsetzbar für beide Leistungsarten. Bereits im 1. Halbjahr 2025 genutzte Beträge werden auf den Jahresbetrag angerechnet.

Stunden- vs. tageweise:

  • Bei stundenweiser Verhinderungspflege (unter 8 Stunden/Tag) bleibt das Pflegegeld ungekürzt und es erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer.
  • Bei tageweiser Inanspruchnahme wird das Pflegegeld für diese Tage zur Hälfte gezahlt.

Das ändert sich 2025 – kompakt & verständlich

ÄnderungsaspektBis 30.06.2025Ab 01.07.2025
BudgetstrukturGetrennte Budgets (1.685 € + 843 € aus Kurzzeitpflege)Gemeinsames Jahresbudget: bis 3.539 €
Maximale Dauerbis 42 Tage/Jahrbis 56 Tage/Jahr
Vorpflegezeit6 Monate erforderlichentfällt
Pflegegeldweiterzahlungbis 6 Wochen zu 50 %bis 8 Wochen zu 50 %
Vergütung Angehörigebis 1,5-fach Pflegegeldbis 2-fach Pflegegeld

So beantragen & organisieren Sie die Leistung richtig

  • Antrag stellen: Melden Sie der Pflegekasse den Bedarf (formlos möglich). Viele Kassen bieten ein Antragsformular online an.
  • Nachweise sammeln: Rechnungen oder Stundenzettel gut aufbewahren.
  • Stundenweise klug nutzen: Unter 8 Std./Tag → Pflegegeld bleibt ungekürzt.
  • Pflegegeld im Blick: Bei ganztägiger Nutzung → Pflegegeld für bis zu 8 Wochen zu 50 % weitergezahlt.
  • Kombination planen: Nutzen Sie das Entlastungsbudget für flexible Kombination mit Kurzzeitpflege.

Wer berät – und wo es seriöse Infos gibt

  • Pflegekasse & Pflegestützpunkte: Unterstützung bei Antragstellung.
  • Bundesministerium für Gesundheit: Infos zu Gesetzesänderungen.
  • Verbraucherzentrale: Praxis-Tipps & Checklisten.
  • pflege-zuhause-24.de: Aktuelle Erläuterungen zum Entlastungsbudget.

So wird Verhinderungspflege im Alltag genutzt

Beispiel 1 (Urlaub): Frau Müller pflegt ihren Mann (Pflegegrad 3). Für eine Woche Urlaub nutzt sie tageweise Verhinderungspflege. Das Pflegegeld wird zu 50 % weitergezahlt.

Beispiel 2 (Berufliche Reise): Herr Schmidt lässt sich von einer Nachbarin stundenweise vertreten. Pflegegeld bleibt ungekürzt, die Kosten werden rückwirkend erstattet.

Beispiel 3 (Angehörige im Haushalt): Die Tochter übernimmt zwei Wochen ganztägig die Pflege. Vergütung bis zum 2-fachen Pflegegeld – finanziert aus dem neuen Jahresbudget.

Alternative & Ergänzung: Betreuung in häuslicher Gemeinschaft

Wenn die Verhinderungspflege nicht ausreicht, kann die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft (BihG) – bekannt als „24-Stunden-Pflege“ – eine Lösung sein. Qualifizierte, meist ost-europäische Betreuungskräfte wohnen im Haushalt, helfen im Alltag und übernehmen – je nach Qualifikation – auch pflegerische Aufgaben.

Wichtig: „24-Stunden-Pflege“ bedeutet nicht, dass die Kraft rund um die Uhr arbeitet. In der Praxis sind es ca. 40 Stunden pro Woche aktive Pflege. Der große Vorteil: ständige Anwesenheit vermittelt Sicherheit im Notfall.

Fazit: Flexibler, einfacher, familienfreundlicher

Mit dem Entlastungsbudget ab 01.07.2025 wird Verhinderungspflege deutlich attraktiver: mehr Geld, mehr Tage, keine Vorpflegezeit, Pflegegeldfortzahlung und bessere Vergütung für Angehörige. In Kombination mit anderen Leistungen – bis hin zur 24-Stunden-Pflege – bleibt die Versorgung von Angehörigen zu Hause langfristig gesichert.

Häufig gestellte Fragen

Ja, Verhinderungspflege kann problemlos mit weiteren Leistungen kombiniert werden. Der monatliche Entlastungsbetrag (125 €) oder die Pauschale für Pflegehilfsmittel (42 €) stehen zusätzlich zum Entlastungsbudget zur Verfügung. Wer die verschiedenen Töpfe geschickt kombiniert, kann die Eigenbelastung für die Pflege spürbar reduzieren.

Die Reform ab 01.07.2025 macht die Verhinderungspflege deutlich flexibler: keine Wartezeit mehr durch Vorpflege, längere maximale Dauer (56 statt 42 Tage), höhere Weiterzahlung des Pflegegeldes und bessere Vergütung für Angehörige. Dadurch gewinnen Familien mehr Planungssicherheit und Entlastung im Alltag.

Verhinderungspflege findet im häuslichen Umfeld statt, wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist. Kurzzeitpflege dagegen bedeutet die zeitweise Unterbringung in einer stationären Einrichtung, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt. Ab 2025 können beide Leistungen über das gemeinsame Entlastungsbudget von bis zu 3.539 € flexibel kombiniert werden.

Ja, auch nahe Angehörige wie Kinder, Geschwister oder Ehepartner können als Ersatzpflegepersonen eingesetzt werden. Seit 01.07.2025 dürfen sie sogar bis zum Zweifachen des monatlichen Pflegegeldes als Vergütung abrechnen. Voraussetzung ist, dass die Pflegekasse entsprechende Nachweise über die Dauer und den Umfang der Pflege erhält.

Ja, Verhinderungspflege kann auch rückwirkend bei der Pflegekasse geltend gemacht werden – in der Regel bis zu vier Jahre nachträglich. Wichtig ist, dass alle Nachweise wie Rechnungen oder Stundenzettel sorgfältig aufbewahrt werden. So lassen sich auch kurzfristige Einsätze oder spontane Vertretungen finanziell abdecken.

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